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Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis - EU-Führerschein:
Vorbedingung für die Ausstellung eines EU-Führerscheins ist das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat. Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/526/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohneberufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnorterkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Eine Ausnahme besteht für Studenten die zwar auch beim Auslandsstudium ihren Heimatwohnsitz behalten, jedoch ebenfalls berechtigt sind im Studienausland eine Fahrerlaubnis zu erwerben
Geburtsnummer, Anmeldung bei der Sozialversicherung:
In Tschechien geborene tschechische Staatsbürger erhalten bei ihrer Geburt automatisch eine Geburtsnummer (rodné číslo), die sich aus dem Geburtsdatum
und einer vierstelligen Variablen zusammensetzt. Ausländer benötigen zur Anmeldung bei der Sozialversicherung (Správa sociálního zabezpečení) ebenfalls
eine Geburtsnummer. Anträge auf Erteilung einer Geburtsnummer sind beim Tschechischen Statistischen Amt (Český statistický úřád) in Brünn zu stellen. Für
den Antrag reichen ein formloses Schreiben und eine Kopie des Reisepasses, die per Post an das Amt geschickt werden können.
Das heißt im Klartext:
Ohne einen ordentlichen Wohnsitz (Bürgerkarte) und die dazugehörige Geburtsnummer ist der Erwerb eines EU Führerschein nicht möglich!
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