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Grundlagen zur Abgeltungssteuer
1 Grundbegriffe und Definitionen 1.1 Kapitalerträge In der wissenschaftlichen Literatur und in der Praxis werden die Begriffe Kapitalerträge und Kapitalvermögen häufig im gleichen Sinn verwendet. Der Begriff Kapitalvermögen ist der Oberbegriff. Der darauf bezogene Begriff Kapitalerträge bezieht sich auf das Ergebnis bzw. die Früchte des Kapitalvermögens. Den Einkünften aus Kapitalvermögen werden in erster Linie laufenden Kapitalerträge zugerechnet. Zu den laufenden Kapitalerträgen gehören Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Seit dem 01.01.2009 stellen die Einkünfte aus Kapitalvermögen eine eigene gesonderte Einkunftsgruppe dar. Diese Einkunftsgruppe ist seither getrennt zu betrachten von den übrigen sechs Einkunftsarten: Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie Sonstige Einkünfte. Seit dem 01.01.2009 werden alle Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich von der Abgeltungsteuer erfasst, wenn sie dem Privatvermögen zugeordnet werden können. Der Abgeltungssteuer unterliegen auch ausländische Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Wenn die ausländischen Kapitalerträge nicht von einem inländischen Kreditinstitut verwaltet wird und/oder keine Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt werden, so ist der Steuerpflichtige dazu verpflichtet die ausländischen Kapitalerträge in seiner Einkommensteuererklärung zu deklarieren. 1.2 Quellensteuer/Quellenabzugsverfahren Im Rahmen des Quellenabzugsverfahrens erfolgt die Einbehaltung der Steuer direkt, unmittelbar an der Quelle der Einkommensentstehung. Damit unterscheidet sich das Quellenabzugsverfahren grundlegend vom Veranlagungsverfahren. Im Zusammenhang mit dem Quellenabzugsverfahren lässt sich exemplarisch das Lohnsteuerabzugsverfahren nennen. Dabei behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer ein. Das Quellenabzugsverfahren findet auch bei Kapitalerträgen Anwendung. Die Kapitalertragsteuer ist ebenfalls eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Im Zusammenhang mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ist die Kapitalertragsteuer grundlegend reformiert worden. Die Kapitalertragsteuer gilt demnach seit dem 01.01.2009 mit abgeltender Wirkung. Die Abgeltungsteuer wird von den depotführenden Banken direkt an der Quelle einbehalten. Die einbehaltenen Steuerbeträge werden im Anschluss an die zuständigen Finanzbehörden abgeführt. So gilt das Quellenabzugsverfahren analog zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Neu ist, mit der Einführung der Abgeltungsteuer, dass die Verpflichtung, Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren entfällt, falls kein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt. 1.3 Kapitalertragssteuer/Abgeltungssteuer Die Abgeltungssteuer ist zum 1. Januar 2009 eingeführt worden. Durch sie wird die zuvor geltende Kapitalertragssteuer abgelöst. Entsprechend der Regelungen der Abgeltungssteuer werden seit Januar 2009 von den Depots führenden Banken die Höhe der Abgeltungssteuer von 25 Prozent aller Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Steuersatz der Abgeltungssteuer liegt bei einheitlich 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag). Dieser soll in erster Linie der steuerlichen Gleichberechtigung dienen. Zur Abgeltungssteuer kommen noch der Solidaritätszuschlag und eine eventuell anfallende Kirchensteuer. Hierdurch steigt die steuerliche Belastung auf 27,98 Prozent an, wobei zu bedenken ist, dass die Kirchensteuer in einigen Bundesländern nicht so hoch ist. Das löst zwar den alten Spitzensteuersatz von 45 Prozent ab, doch macht es auch die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz schwieriger. Durch die Abgeltungssteuer werden im Grunde alle Einnahmen steuerpflichtig, welche im Zusammenhang mit Geld- und Kapitalanlagen erzielet werden. Unter die Steuerpflicht fallen Zinsen, Dividenden sowie Kurs- und Währungsgewinne, welche unter dem Begriff Spekulationsgewinne zusammengefasst werden. An der Abgeltungssteuer ist neben dem einheitlichen Steuersatz vor allem neu, dass dadurch auch Spekulationsgewinne (Kursgewinne) ohne irgendwelche Ausnahmen versteuert werden müssen. Vorher bestanden Möglichkeiten in Form von Freigrenzen (summenmäßig und zeitlich), eine Versteuerung auf legale Weise zu vermeiden. Durch die Abgeltungssteuer fallen alle Erträge aus Aktien und festverzinslichen Wertpapieren unter den einheitlichen Steuersatz von 25 %. Gleichzeitig entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Die Abgeltungsteuer stellt keine neue Steuerart dar, sondern die Bezeichnung für den neu eingeführten gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Autor: ursula - veröffentlicht am 22.04.2010 - 17:20:42 - letzte Überarbeitung am 22.04.2010 - 17:20:42

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Kategorie: Banken
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