Zusammenfassung Problembereiche der Abgeltungssteuer
1.1 Steuerprogression/Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip
Wie bereits aufgezeigt, wirft die Regelung der Abgeltungssteuer verschieden Problembereiche auf. Die Problembereiche sind bereits seit der Ankündigung Gegenstand der wissenschaftlichen und politischen Auseinandersetzung. Nachfolgend werden die Problembereiche zusammengefasst:
Dadurch, dass die Abgeltungsteuer geringer ist wie der Spitzensteuersatz wurde durch Skeptiker befürchtet, dass das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, sog. Leistungsfähigkeitsprinzip berührt. Den Vorteil haben dadurch Anleger, bei welchen der persönliche Steuersatz höher ist wie der pauschale Steuersatz der Abgeltungssteuer. Waren vor der Einführung der Abgeltungssteuer etwa Zinserträge von 10.000 Euro mit dem Spitzensteuersatz von bis zu 45 % (einschließlich „Reichensteuer“ zu versteuern, so beläuft sich der seit dem Jahr 2009 lediglich auf 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Durch die neue Reglung sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen um etwa 40% entlastet worden. So werden anstatt 4.500 Euro lediglich noch 2.500 Euro Steuern gezahlt.
Allerdings wird der Effekt für Einkünfte aus Dividenden aufgrund des Wegfalls des Halbeinkünfteverfahrens sowie der damit verbunden Verdopplung der Bemessungsgrundlage wieder aufgehoben.
1.2 Bevorzugung von Kapitalanlagen/Gleichbehandlung unterschiedlicher Einkommensarten
Aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer besteht eine bevorzugte Behandlung von Einkommen aus Kapitalanlagen im Vergleich zu den anderen Einkommensarten. Die Befürworter der der Abgeltungssteuer sind der Auffassung, dass ein Teil der Kapitalrendite lediglich ein Ausgleich der Inflation darstellt. Dadurch würde das nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen führen. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, dass dieser Teil der Kapitalerträge steuerfrei gestellt wird. Mit der nun geltenden Abgeltungsteuer ist dies für Anleger, deren Spitzensteuersatz größer als der Steuersatz der Abgeltungsteuer ist, teilweise gegeben.
1.3 Doppelbelastung der Gewinne / Finanzierungsneutralität
Durch die Abgeltungsteuer wird die Eigenkapitalfinanzierung gegenüber Fremdkapitalfinanzierung beeinträchtigt. Die Fremdkapitalzinsen im Unternehmen können steuerlich geltend gemacht werden. Sie werden somit ausschließlich beim Anleger mit dem Steuersatz der Abgeltungsteuer belastet. Jedoch erfolgt die Besteuerung des Eigenkapitals beim Unternehmen über die Körperschaftsteuer und erneut beim Anleger über die Abgeltungsteuer.
Vor der Einführung der Abgeltungssteuer wurde diese Doppelbesteuerung mit dem Anrechnungsverfahren vermieden oder sie ist mittels des Halbeinkünfteverfahrens reduziert worden. Jedoch hat die Abgeltungsteuer eine wirkliche Doppelbelastung zur Folge. Dies führt dazu, dass ein Anreiz dazu entsteht, dass Gewinne des Unternehmens über Zinsen auf Gesellschafterdarlehen ausgeschüttet werden, anstatt dass diese als Gewinn ausgewiesen werden.
1.4 Steuersatzdifferenzierung / Einheitlicher Steuersatz
Auch wenn sich der Steuersatz der Abgeltungsteuer einheitlich auf 25% beläuft, so ist jedoch zu berücksichtigen, der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und Kirchensteuer hinzukommt. Allerdings ist nur der Anleger dazu verpflichtet Kirchensteuer zu entrichten, welcher auch tatsächlich einer Kirche angehört, welche Kirchensteuer verlangt.
Der Satz der Kirchensteuer ist in Deutschland keineswegs einheitlich. So beläuft sich die Kirchensteuer in Bayern und Baden-Württemberg auf 8%. In den anderen Bundesländern liegt der Kirchensteuersatz aber bei 9%.
Solidaritätszuschlag wie auch Kirchensteuer werden auf die zu zahlende Abgeltungsteuer berechnet. Weil aber die Kirchensteuer im Sinne einer Sonderausgabe abgesetzt werden darf, wird es so gehandhabt, dass die entsprechenden 8% bzw. 9% Kirchensteuer nicht von 25 % berechnet werden. Stattdessen wird von ca. 24,45% bei einer 9-prozentigen Kirchensteuer ausgegangen. Entsprechend wird bei 9% Kirchensteuer von 24,45% ermittelt, das ergeben dann 2,2005%. Für einen Steuerpflichtigen aus Bayern oder Baden-Württemberg ergibt sich die Berechnungsgrundlage von 24,51%. Das führt dann zu 1,9608% Kirchensteuer. Somit ergeben sich unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzug für 100,-- Euro Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne, für welche Abgeltungsteuer zu berappen sind 24,45 Euro Abgeltungsteuer plus 1,34 Euro Solidaritätszuschlag plus 2,20 Euro Kirchensteuer, also insgesamt 27,99 Euro für Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und eine 9-prozentige Kirchensteuer. Der Wert ist für Baden-Württemberg und Bayern entsprechend niedriger.
Durch den im weltweiten Vergleich hohen Steuersatz für eine Abgeltungsteuer in Deutschland bei gleichzeitiger Belastung von Kursgewinnen mit der Abgeltungsteuer wird nach der Auffassung von Kritikern die Kapitalflucht gefördert.
Durch die Abgeltungssteuer sind vor allem für Anleger mit hohem persönlichem Steuersatz Vorteile gegenüber der alten Regelung entstanden:
• Die Abgeltungssteuer beläuft sich auf 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag zuzüglich Kirchensteuer für Zins-/Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer eines Wertpapiers (z. B. Aktien, Investmentfonds). Durch den Steuerabzug ist die Einkommensteuerpflicht abgegolten.
• Für Anleger mit niedrigerem persönlichem Steuersatz gilt, dass sie nicht den Abgeltungssteuersatz von 25 % bezahlen. Vielmehr haben diese die Möglichkeit, den persönlichen Steuersatz geltend zu machen.
• Der Sparerfreibetrag von 801,– Euro für Ledige / 1.602,– Euro für Verheiratete blieb bestehen. Dieser gilt jedoch für Zinsen/Dividenden und Veräußerungsgewinne zusammen.
• Das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden ist ab 2009 weggefallen.
• Zuvor waren Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren nach Ablauf einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei. Diese Regelung ist ab 2009 weggefallen. Die Abgeltungssteuer wird auch auf realisierte Kursgewinne erhoben. Jedoch gilt für die meisten Anlageformen ein Bestandsschutz. Anleger, welche bspw. bis zum 31.12.2008 Aktien oder Investmentfonds gekauft hatten und mindestens ein Jahr hielten, müssen beim Verkauf den Wertzuwachs auch weiterhin nicht versteuern.
• Es gilt eine Sonderregelung für Zertifikate: Zertifikate, welche nach dem 14. März 2007 erworben wurden und nach dem 30. Juni 2009 mit Gewinn verkauft, unterliegen der Abgeltungsteuer.
• Von der Abgeltungssteuer sind Lebens- und Rentenversicherungen nicht betroffen, sofern die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erfolgt und sich die Vertragsdauer mindestens 12 Jahre beläuft. Bei diesen ist wie zuvor auch, die Hälfte des Ertrages mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
1.5 Konfessionsstatusoffenbarung/Datenschutz
Der Internationale Bundes der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) ist der Auffassung, dass vor allem die ab 2011 geplante Praxis, den Geldinstituten den Konfessionsstatus offenbaren zu müssen, gegen das verfassungsmäßig garantierte Recht, die Religionszugehörigkeit nicht offenbaren zu müssen, verstößt. Nach BVerfG schließt die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährte Bekenntnisfreiheit grundsätzlich auch das Recht ein, „auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt“.
Faktisch ist dieses Recht bereits durch die Praxis des Kirchensteuereinzugs für nachrangig erachtet. Denn die Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, ihren Konfessionsstatus dem Arbeitgeber und dem Finanzamt offenbaren. Jedoch sei dies noch lange keine Rechtfertigung, dass das Grundrecht durch die Regelung der Abgeltungssteuer wiederholt verletzt worden ist.
Zudem sieht der IBKA hinsichtlich der Konfessionsdatensammlung beim Bundeszentralamt für Steuern in Berlin sowie im ungehinderten Zugriff von Geldinstituten auf diese Daten auch einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
1.6 Wegfall des Hausbankprinzips
Entsprechend § 32d Abs. 2 EStG n. F. gilt die Abgeltungssteuer u. a. dann nicht, wenn ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, welcher seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat - Back-to-back-Finanzierungen. Aufgrund dieser Regelung, so wird befürchtet, könnte die Abschaffung des „Hausbankprinzips“ besiegelt sein. Zuvor hatten viele Unternehmer üblicherweise sowohl betriebliche als auch private Konten bei einer Bank unterhalten. Jedoch würde die obige Missbrauchsregelung bewirken, dass private Kapitaleinkünfte nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn die Bank, wie häufig der Fall, für die betrieblichen Kredite auf die privaten Konten des Unternehmers Rückgriff nehmen kann. Insofern würde die Regelung, wenn auch unbeabsichtigt, zu Folge haben, dass Betriebsinhaber dazu gezwungen sehen, für ihre privaten Kapitalanlagen eine neue Bank zu suchen.
Autor: ursula - veröffentlicht am 22.04.2010 - 17:15:54 - letzte Überarbeitung am 22.04.2010 - 17:18:14
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